Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 14Artikel 3, Paragraph 14
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 14.Paragraph 14,
Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR12068729
Alte Dokumentnummer
N5195535937L